Förderrichtlinie zur Weiterentwicklung der psychosozialen Versorgung für Geflüchtete in Hessen – Förderprogramm Details

Das Förderprogramm „Förderrichtlinie zur Weiterentwicklung der psychosozialen Versorgung für Geflüchtete in Hessen“ zielt auf die Unterstützung von Maßnahmen ab, die die psychosoziale Beratung und Betreuung neu angekommener, psychisch belasteter und traumatisierter Geflüchteter sowie von Personen in der Flüchtlingsbetreuung in Hessen verbessern. Es umfasst die Förderung von Psychosozialen Zentren, ergänzenden Betreuungsmaßnahmen in Erstaufnahmeeinrichtungen und regionalen Einzelmaßnahmen. Dieses Programm ist besonders relevant für Organisationen, die sich der Integration und psychischen Gesundheit von Geflüchteten widmen.

Kumulierbarkeitsregeln im Förderprogramm

Eine Kumulierung der Fördermittel mit Zuschüssen des Bundes, der EU, der Landkreise, kreisfreien Städte oder anderer öffentlicher Fördergeber außerhalb Hessens ist grundsätzlich zulässig, solange die Summe aller Förderungen die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreitet. Eine Förderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn andere Kostenträger wie Krankenversicherungen oder gesetzliche Regelungen greifen. Ausnahmen können im Einzelfall genehmigt werden, um eine flexible Anwendung zu ermöglichen.

Monetäre Vorteile und indirekte Nutzen

Das Programm bietet hohe Zuschüsse als primäre Förderform, ohne Darlehen oder Steuervergünstigungen. Die Kategorien des monetären Mehrwerts umfassen:

  • Zuschüsse: Hoch – bis zu 400.000 € pro Psychosozialem Zentrum jährlich, bis zu 25.000 € pro Erstaufnahmeeinrichtung und bis zu 35.000 € pro regionaler Einzelmaßnahme.

Die Gesamtbewertung des monetären Mehrwerts ist hoch, bedingt durch die substantiellen Zuschussbeträge, insbesondere für etablierte Psychosoziale Zentren. Indirekte Vorteile ergeben sich aus dem Zugang zu einem breiten Netzwerk kooperierender Institutionen wie Beratungsstellen, Kliniken und Vereinen. Dies fördert die regionale Vernetzung und erleichtert die Weiterleitung von Betroffenen in bestehende Versorgungssysteme, was langfristig die Effizienz psychosozialer Maßnahmen steigert.

Bedingungen für die Antragsannahme

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Unternehmer gemäß Art. 107 AEUV. Die fachliche Eignung muss durch ein detailliertes Konzept, qualifiziertes Personal und Referenzen über bisherige Tätigkeiten in der psychosozialen Beratung von Geflüchteten nachgewiesen werden. Erforderlich sind umfangreiche Fachkenntnisse und langjährige Erfahrung in der Betreuung traumatisierter und psychisch belasteter Personen.

Finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Bonitätsauskunft (z. B. Schufa), Jahresabschluss und Eigenleistungen zur Finanzierung des Vorhabens geprüft. Bewilligte Projekte unterliegen einer quartalsweisen Berichterstattung über die Zielerreichung mittels Statistik, deren Form und Umfang von der Bewilligungsbehörde festgelegt wird. Projekte dürfen erst nach Bewilligung beginnen, mit Ausnahme fortlaufender Maßnahmen, die bereits zuvor gefördert wurden.

Anträge sind fristgerecht bis zum 31. Oktober des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde, dem Regierungspräsidium Gießen, einzureichen. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, um eine breite Beteiligung zu gewährleisten.

Förderrichtlinie zur Weiterentwicklung der psychosozialen Versorgung für Geflüchtete in Hessen – Förderprogramm Details